Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung nach SGB XI Drucken
Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung nach SGB XI | Hilfen zu Hause | ABH Alten- und Behinderten Hilfsdienst GmbH

Beantragung:

Die Leistungen der Pflegeversicherung können bei der Pflegekasse beantragt werden, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Pflegebedürftig ist, wer für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens aufgrund von Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate einen erheblichen Hilfebedarf hat.

Bei der Antragstellung sind die Mitarbeiter des ABH Pflegedienstes gerne behilflich.

 

Gutachten durch den Medizinischen Dienst:

Die Feststellung des individuell benötigten Hilfebedarfes erfolgt durch Gutachter des Medizinischen Dienstes, welcher von der Pflegekasse beauftragt wird.

Die Begutachtung findet durch den Medizinischen Dienstes im häuslichen Bereich statt und kann von einem Mitarbeiter des ABH Pflegedienstes begleitet werden.

 

Pflegeeinstufung:

Auf der Grundlage des Gutachtens des Medizinischen Dienstes entscheidet die Pflegekasse über die Pflegestufe.

Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit finanzieren die Pflegekassen die notwendigen Hilfen zu Hause durch den häuslichen Pflegedienst.

 

Sachleistungen zur Pflege (Pflegeeinsätze durch ambulanten Pflegedienst)

Ein ambulanter Pflegedienst erbringt Pflegesachleistungen im häuslichen Bereich im jeweiligen finanziellen Rahmen der Pflegestufe.

Sachleistungen werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

(siehe auch unter „Pflegereform")

 

Pflegegeld

Pflegegeld sind Geldleistungen, die von der Pflegekasse direkt an den Versicherten gezahlt werden, um private Pflegehilfen bezahlen zu können.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden (Kombinationsleistung).

(siehe auch unter „Pflegereform")

 

Verhinderungspflege

Bei Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Pflege durch eine ambulanten Pflegedienst für längstens 4 Wochen.

Auch stundenweise Verhinderungspflege über das Kalenderjahr verteilt, kann beantragt werden. Verhinderungspflege, die im Kalenderjahr nicht ausgeschöpft wird, verfällt im darauf folgenden Jahr.

(siehe auch unter „Pflegereform")

 

Zusätzliche Betreuungsleistungen

Einen zusätzlichen Leistungsbetrag erhalten demenzkranke und behinderte Menschen. Diese Zuwendungen können auch Menschen erhalten, die zwar noch keinen erheblichen Pflegebedarf, wohl aber bereits einen entsprechenden Betreuungsbedarf aufweisen.

(siehe auch unter „Pflegereform")